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Gerichtsurteil zu eBay-Auktion: BMW muss nicht für 1 Euro verkauft werden - Golem.de - Golem.de

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Bietet jemand bei einem Ebay-Angebot mit dem Hinweis "Preis 1 Euro" tatsächlich nur 1 Euro, führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, sofern ein Versehen vorliegt und der Verkäuft eigentlich kein Sofort-Kaufangebot abgeben wollte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geurteilt. Im aktuellen Fall sei ersichtlich gewesen, dass eine Versteigerung stattfinden und kein Sofortkauf möglich sein sollte.

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Die Person, die das Auto für 1 Euro kaufen wollte, hat laut dem Gericht keinen Anspruch auf Schadenersatz, um ein vergleichbar teures Fahrzeug kaufen zu können. Auf Ebay wurde ein BMW 318d mit einer Erstzulassung vom April 2011 und einer Laufleistung von 172.000 km angeboten. Nach einer ausführlichen Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: "Preis: Euro 1,00" sowie: "Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende - vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht."

Jemand kaufte das Fahrzeug zum Sofortkaufenpreis von 1 Euro. Der vermeintliche Käufer wurde darauf hingewiesen, dass der Preis von 1 Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.

Auktion führte zu Schadenersatzforderung

Dies führte dazu, dass der Fall vor Gericht landete. Die Person, die das Auto haben wollte, verlangte Schadenersatz in Höhe von gut 13.000 Euro. Diese Summe hätte für ein vergleichbares Fahrzeug aufgebracht werden müssen, lautete die Begründung. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Es bestehe in diesem Fall kein Anspruch auf Schadenersatz, bestätigte das Gericht.

Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, "dass es sich bei der Angabe 'Preis: Euro 1,00', die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer - hier der Beklagte - das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 Euro verkaufen möchte".

Die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers sei hier eindeutig. Es spiele keine Rolle, dass beim Einstellen des Auktionsangebots ein Fehler unterlaufen sei, da aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung kein Sofortkauf gewollt gewesen sei. Das Urteil des Landgerichts (Az.: 2-20 O 77/18) ist rechtskräftig, nachdem die Berufung zurückgenommen wurde (Az.: 6 U 155/19).

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July 10, 2020 at 05:20PM
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